Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen SBB betreffend Bahnhof Aarau Ersatz Kundeninformation ELA
Betroffene Gemeinde: 5000 Aarau
Gesuchstellerin: Schweizerische Bundesbahnen SBB
Gegenstand: Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen den Ersatz der Beleuchtung und Beschallung im Bahnhof Aarau. Auf den Perrons werden im nicht überdachten Bereich die entsprechenden Kandelaber ergänzt und die Möblierungen, wie Beleuchtung, Lautsprecher und Uhren, daran befestigt. Für die Neuerschliessung der Kandelaber wird der Rohrblock ergänzt und an die bestehenden Schächte angeschlossen. Im überdeckten Bereich der Perrons werden die Leuchten und Lautsprecher demontiert und neu gemäss aktuellen Richtlinien erstellt. Zusätzlich wird die Beleuchtung in der Personenunterführung Ost ersetzt.
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage: Die Planunterlagen können vom 1. Februar 2021 bis 2. März 2021 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
• Stadtbüro des Städtischen Rathauses, Stadtbauamt, Rathausgasse 1, 5000 Aarau
Aussteckung: Auf eine Aussteckung des Vorhabens wird verzichtet, da die Aussteckung der Möblierung (Beleuchtung, Lautsprecher) keinen Mehrwert zeitigt.
Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden.
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung gelten zu machen (vgl. Art. 18f Abs 2. EBG in Verbindung mit Art. 35–37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG).
Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Aarau, 25. Januar 2021
Namens des Bundesamts für Verkehr (BAV)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen