Die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Strassen werden gebeten, Bäume und Sträucher dauerhaft so im Schnitt zu halten, dass sie den Verkehr nicht beeinträchtigen. Pflanzen dürfen nicht in den Strassenraum ragen. Die lichte Höhe muss bei Fahrbahnen 4,50 m und bei Gehwegen 2,50 m betragen. Besonders zu beachten sind Pflanzen, die im Bereich von Strasseneinmündungen und Kurven die Sichtzonen beeinträchtigen oder Beleuchtungskandelaber, Verkehrssignale etc. verdecken und damit die Verkehrssicherheit stark beeinträchtigen können.
Abteilung Bau Planung Umwelt