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Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3); Aufhebung § 17 Abs. 2 BNO durch das Verwaltungsgericht; Erlass Planungszone

1.
1.1 Am 27. August 2018 beschloss der Einwohnerrat Aarau (mit Genehmigung durch den Regierungsrat am 18. Dezember 2019) für die Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3) § 17 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wie folgt:
”2 Es sind eine Gebäudelänge (GL) von 22 m, eine Überbauungsziffer (ÜZ) von 0.35 und eine Grünflächenziffer von 0.45 einzuhalten. Falls im Einzelfall die strukturelle Erhaltung und die grosszügige Durchgrünung durch die volle Ausschöpfung der Grundmasse beeinträchtigt würden, kann der Stadtrat reduzierte Grundmasse (GL und ÜZ) und eine erhöhte Grünflächenziffer festlegen.”

Hiergegen wurde Beschwerde erhoben.

1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erkannte mit Urteil vom20. Oktober 2021:
”In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 2019 (RRB Nr. 2019-001549) samt Beschluss des Einwohnerrates vom 27. August 2018 insoweit aufgehoben, als damit § 17 Abs. 2 BNO beschlossen und genehmigt wurde. Die Sache wird zu neuem Entscheid imSinne der Erwägungen an die Stadt Aarau zurückgewiesen.”

2.
Die Stadt Aarau hat diesbezüglich somit die Planung wieder aufzunehmen. Während der Erlass oder die Änderung vonNutzungsplänen vorbereitet wird, könnenPlanungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehrungen zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne erschweren.

Gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) und § 29 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) beschloss der Stadtrat Aarau am8. November 2021:

Über die Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3) wird bezüglich Gebäudelänge (GL), Überbauungsziffer (ÜZ) und Grünflächenziffer eine Planungszone errichtet.”

Der Beschluss des Stadtrats und der Situationsplan liegen während 30 Tagen, vom 19. November 2021 bis 20. Dezember 2021 beim Empfang des Stadtbüros Aarau zu den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf. Zudem sind die Unterlagen auch auf der Internetseite www.aarau.ch einsehbar.

Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis zum Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck sie sichern, längstens 5 Jahre. Bewilligungen für Bauten und Auflagen in denPlanungszonendürfennur erteiltwerden, wenn feststeht, dass sie die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren (§ 29 Abs. 1 und 2 BauG).

Gegen die Errichtung der Planungszone kann während der Auflagefrist beim Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung (§ 29 Abs. 3 BauG).