«Kann ich mir das Alterszentrum überhaupt leisten?»
Herr Stauffacher, diese Frage beschäftigt wohl viele Rentnerinnen und Rentner: «Kann ich mir das Alterszentrum überhaupt leisten?»
Meine Antwort dazu in einem Wort «Ja!» Ich kann den betagten Menschen diese Angst nehmen: Der Aufenthalt in unserem Alterszentrum ist auf jeden Fall finanzierbar!
Gemäss Ihrer Tabelle zahlt ein Bewohner für den Aufenthalt in der Sunnmatte pro Monat rund Fr. 5600.–. Können Sie uns sagen, wie sich die Finanzierung zusammensetzt?
Die Finanzierung besteht aus drei Teilen. Einen gewichtigen Teil zahlt der Bewohner selber, nämlich für die Hotellerie, also die Pension und die nicht KVG-pflichtigen Leistungen. Zurzeit sind das pro Tag Fr. 189.80, was die erwähnten rund Fr. 5600.– pro Monat ergibt. Zu diesen Kosten kommen noch die KVG-pflichtigen Pflegekosten. Die Krankenkasse beteiligt sich an der Pflege. Pro Pflegestufe übernimmt die Krankenkasse einen Pflegeanteil, welcher gesetzlich geregelt ist. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist der Pflegeanteil, welchen der Bewohner zahlt. Dieser beträgt maximal Fr. 23.–. Als Letztes ist noch die Öffentliche Hand, also die Gemeinden, welche die Restkostenfinanzierung – abhängig von den Pflegestufen – tragen. Dabei ist wichtig zu erwähnen: Es ist immer die Wohnsitz-Gemeinde, welche zahlt. Also jene Gemeinde, wo die Schriften des Bewohners deponiert sind. Wer zu uns in die Sunnmatte zieht, kann die Schriften in seiner Heimatgemeinde lassen und zahlt dort weiterhin Steuern. Diese Pflegefinanzierung wurde 2011 durch eine Volksabstimmung in Kraft gesetzt. Seither ist es für alle in der Schweiz möglich, seinen Alterszentrum-Aufenthalt zu finanzieren.
Wie ist die Situation, wenn ein betagter Mensch bei seinem Eintritt in die Sunnmatte über Vermögen verfügt?
Dann kommt das System des Vermögensverzehrs zum Tragen. Machen wir ein einfaches rechnerisches Beispiel. Wenn jemand ein Vermögen von Fr. 100’000.– hat, wird er im ersten Jahr seines Aufenthaltes bei uns 10 Prozent davon, also Fr. 10’000.–, an die Kosten beisteuern. Es bleibt ein Restvermögen von Fr. 90’000.–. Im zweiten Jahr werden wiederum 10 Prozent, diesmal Fr. 9000.–, abgezogen, was ein Restvermögen von Fr. 81’000.– ergibt. Davon werden im dritten Jahr wieder 10 Prozent, also Fr. 8100.–, abgezogen. So geht das immer weiter. Sobald das verbleibende Vermögen noch Fr. 30’000.– beträgt, wird es nicht mehr angetastet. Dies ist die Untergrenze für Einzelpersonen, bei Ehepaaren sind es Fr. 50’000.–.
Und wenn jemand kein oder nicht genügend Vermögen hat, dann werden Ergänzungsleistungen entrichtet?
Ja, genau. Dazu möchte ich eine wichtige Anmerkung machen: Viele Seniorinnen und Senioren genieren sich, diese in Anspruch zu nehmen, weil sie nach Sozialhilfe oder nach «armengenössig» klingen. Dem ist aber nicht so. Ergänzungsleistungen sind ein Teil der AHV, die wir alle mit unseren Abzügen mitfinanzieren. Niemand braucht ein schlechtes Gewissen zu haben, wenn er Ergänzungsleistungen beansprucht. Er hat das Recht, diese zu bekommen! Diese Regelung gilt auch, wenn beispielsweise bei einem Ehepaar der eine Partner bei uns in der Sunnmatte wohnt und der andere Partner noch in der angestammten Wohnung/Haus lebt.
Kommen die Ergänzungsleistungen automatisch oder müssen sie beantragt werden?
Diese müssen mit zwei Formularen beantragt werden. Die Meldung «Kosten bei Heimaufenthalt» füllen wir für unsere Bewohner aus. Die Anmeldung für Ergänzungsleistungen füllen der Bewohner oder die Angehörigen selber aus und reichen anschliessend beide Formulare bei der SVA ein. Dies sind die Grundlagen, nach denen der Anspruch auf Ergänzungsleistungen berechnet wird.
Wie ist es, wenn jemand ein Haus besitzt? Muss er es verkaufen, um mit dem Erlös seinen Alterszentrum-Aufenthalt zu finanzieren?
Wenn der eine Ehepartner noch zuhause lebt, muss das Haus nicht zwingend verkauft werden. Aber wenn beide Ehepartner ins Alterszentrum ziehen und ein Haus besitzen, kann es sein, dass das Haus verkauft werden muss. Manchmal wird der Kunstgriff angewandt, dass das Haus an die Kinder bzw. Erben überschrieben wird, um so das Erbe für diese sicherzustellen. Dies muss aber mindestens fünf Jahre vor dem Übertritt ins Altersheim oder Alterszentrum geschehen. Andernfalls kann Regress genommen werden.
Wer in die Sunnmatte zieht, muss Fr. 10’000.– für ein unverzinsliches Depot hinterlegen. Können Sie uns dies näher erläutern?
Bei einem Eintritt unterscheiden wir zwischen einem stationären Festaufenthalt und einem Kurzaufenthalt. Bei einem stationären Festaufenthalt verlangen wir ein Depot von Fr. 10’000.–. Das ist vergleichbar mit einem Mietzinsdepot. Bei einem Austritt oder Todesfall wird dieser Betrag mit der Schlussrechnung verrechnet. Dies ist im Aargau gesetzlich geregelt. Wenn jemand diese Summe nicht zur Verfügung hat, kann eine subsidiäre Kostengutsprache bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Anders ist es bei einem Kurzaufenthalt, wenn beispielsweise jemand nach einem Spitalaufenthalt für einige Wochen zu uns kommt und dann wieder nach Hause geht. Hier wird kein Depot in Rechnung gestellt.
Können Sie uns noch etwas zur sogenannten Hilflosen-Entschädigung sagen?
Gerne. Wer mindestens ein Jahr die Hilfe von Drittpersonen benötigt kann eine Hilflosen-Entschädigung beantragen. Als hilflos gilt, wer für alltägliche Lebensverrichtungen wie zum Beispiel Ankleiden, Körperpflege, Essen usw. auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Hilflosen-Entschädigung hilft den Alterszentrum-Bewohner finanziell zu entlasten. Die Höhe der Hilflosen-Entschädigung ist vom jeweiligen Grad der Hilflosigkeit (leichte, mittlere oder schwere) sowie vom Einkommen und Vermögen abhängig. Auch hier gibt es ein entsprechendes Formular, das vom Arzt und der Pflege ausgefüllt und unterschrieben wird.
Das Interview wurde geführt von Walter Bäni
Wer Fragen zum Thema Alterszentrum-Eintritt oder -Finanzierung hat, darf sich bei uns melden, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren. Wir stehen für eine individuelle Beratung sehr gern zur Verfügung.
Alterszentrum Sunnmatte
Bahnhofstrasse 6
5742 Kölliken
Tel. 062 737 49 49