– Vorlagen Nrn. S-0174080.1
Neubau Transformatorenstation 03 Birkenweg
– Vorlage Nr. L-0194224.3
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 05 Altersheim und 03 Birkenweg
– Kabelumlegung
– Einschlaufung in die neue TS 03 Birkenweg
– Vorlage Nr. L-0230349.1
16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 04 Aeschermatt und 03 Birkenweg
– Kabelumlegung
– Einschlaufung in die neue TS 03 Birkenweg
Betroffene Gemeinde
5040 Schöftland
Gesuchstellerin
Arnold AG, Vorstadt 20, 3380 Wangen an der Aare
Ort
Parzelle Nr. 447
Koordinaten:
2646409 / 1239805
Gegenstand
Neubau Transformatorenstation Birkenweg 3 in vorfabriziertes Gebäude (inkl. Kabelleitungen).
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).
Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen können vom 27. Januar bis
25. Februar 2020 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgender Stelle eingesehen werden:
– Gemeindeverwaltung, Bahnhofstr. 5, 5040 Schöftland
Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben.
Einsprachen sind innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) schriftlich und begründet im Doppel beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf einzureichen.
Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).
Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 16c Abs. 2 EleG).
Enteignung
Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 16f Abs. 2 EleG).
Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der Anzeige Mitteilung zu machen (Art. 32 EntG).
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge.
Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Art. 39 bis 41 EntG sind beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen (Art. 16f Abs. 2 EleG).
Aarau, 20. Januar 2020
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung für Baubewilligungen