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Der Gemeinderat hat am 4. Juli 2022 den Beschluss gefasst die folgenden Sondernutzungspläne aufzuheben:

Kommunale Überbauungspläne:
– Tanngassmatten, genehmigt durch den Grossen Rat am 25.05.1971
– Schönenwerderstrasse, genehmigt durch den Grossen Rat am 28.09.1977
– Bahnhofquartier, genehmigt durch den Grossen Rat am 09.11.1977
– Holzstrasse, genehmigt durch den Grossen Rat am 09.11.1977
– Areal Kapag, genehmigt durch den Grossen Rat am 25.11.1980
– Schürlifeld, genehmigt durch den Grossen Rat am 19.01.1982
– Ausserfeld genehmigt durch den Grossen Rat am 21.09.1982
– Industriestrasse, genehmigt durch den Grossen Rat am 21.09.1982
– Unterdorf, genehmigt durch den Grossen Rat am 21.09.1982

Erschliessungspläne:
– Parzelle 1063 Teil Süd, genehmigt durch den Regierungsrat am 24.11.2004
– Industriezone Oberfeld, genehmigt durch den Regierungsrat am 20.12.2006

Gestaltungspläne:
– Gewerbegebiet Oberfeld, genehmigt durch den Regierungsrat am 09.05.2001
– Tanngassmatte, genehmigt durch den Regierungsrat am 24.09.2003
– Zentrum West, genehmigt durch den Regierungsrat am 04.06.2008
– Römerpark, genehmigt durch den Regierungsrat am 15.12.2010
– Golfplatz, genehmigt durch den Regierungsrat am 20.05.2014

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Bauverwaltung Oberentfelden eingesehen werden.

Die Bauverwaltung