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Die Gemeindeversammlung hat am 24. November 2019 resp. 31. August 2020 (Änderungen aufgrund Rückweisungen) beschlossen:

Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung

Mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:

1. Angepasste Zonenzuweisung Parz. Nr. 32, 638, 737 und 810

2. Ergänzung § 15 BNO (Landschaftsschutz) um Absatz 4 bzgl. betriebsnotwendige Installationen

3. Anpassung Siedlungsei Horniweg 294 (Landschaftsschutzzone)

4. Unterscheidung der Gewässerraumzonen im Kulturlandplan zwischen offenen und eingedolten Gewässern

5. Verzicht auf eine Verschärfung der übergeordneten Gesetzgebung hinsichtlich Pflanzen§ innerhalb des Gewässerraumes

6. Verzicht der Festlegung des Gewässerraums für Gewässer mit einer Sohlenbreite ≤ 0.5 m mit entsprechender Darstellung im Kulturlandplan sowie Ergänzung des § § 7 BNO um Absatz 3

7. Berichtigung Freihaltegebiet Hochwasser im Bereich Uerkenmatten sowie auf Parz. Nr. 550

8. Anpassung Definition § 18 Abs. 2 BNO (Geschützte Waldränder)

9. Anpassung Ausdehnung Hecke HE25

10. Verzicht auf die Darstellung des ehem. Scheibenstand als belasteter Standort

11. Ergänzung § 4 Abs 3 BNO um lit.b

12. Angepasste Zonenzuweisung Parz. Nr. 36, 38 und 599

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfristen wurden diese Beschlüsse rechtsgültig.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diese Beschlüsse innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Gemeinderat Bottenwil