Sie sind hier: Home > Amtliche Mitteilungen > Gemeindewahlen für die Amtsperiode 2022–2025 vom 26. September 2021; Anmeldeverfahren

Am Sonntag, 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen aller kommunalen Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2022–2025 statt. Zu wählen sind:

• Gemeinderat (5 Mitglieder)
• Gemeindeammann
• Vizeammann
• Finanzkommission (5 Mitglieder)
• Steuerkommission (3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied)
• Wahlbüro (2 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder)

Anmeldeverfahren/Wahlvorschläge
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis zum 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis spätestens am Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, einzureichen. Die erforderlichen Anmeldeformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen oder auf der Homepage www.hirschthal. ch unter der Rubrik «Verwaltung/Aktuelles » heruntergeladen werden.
Kommt es am angekündigten Termin zu einer Urnenwahl, werden die Namen der Vorgeschlagenen den Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beiliegenden neutralen Informationsblatt bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang auch jede nicht angemeldete, in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Gemeinderatswahlen
Für die fünf Mitglieder des Gemeinderates, den Gemeindeammann und den Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 30b GPR) und eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR).

Stille Wahlen
Werden für die Finanzkommission, die Steuerkommission und das Wahlbüro bis zum 44. Vortag weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

5042 Hirschthal, 17. Mai 2021
Wahlbüro Hirschthal