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Am 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen

für den Gemeinderat, 5 Mitglieder, sowie Gemeindeammann und Vizeammann
für die Finanzkommission; 3 Mitglieder
für die Steuerkommission; 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied
für die Stimmenzähler; 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder

für die Amtsperiode 2022/2025 statt.

Anmeldeverfahren
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, einzureichen. Das erforderliche Anmeldeformular kann bei der Gemeindekanzlei persönlich abgeholt oder telefonisch 062 721 22 21 bzw. per E-Mail an gemeindeverwaltung@ wiliberg.ch bestellt werden. Die Namen der Vorgeschlagenen werden allen Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben.
Im ersten Wahlgang kann, gemäss § 30 Abs. 1 GPR, jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten.

Regelung für die Gemeinderatswahlen
Für Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann findet im ersten Wahlgang zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR). Eine stille Wahl ist nicht möglich. Die fünf Mitglieder des Gemeinderates und Gemeindeammann/Vizeammann werden in einem Wahlgang gewählt. Eine Person kann als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird (§27a Abs. 2 GPR).

Regelung für die übrigen Wahlen
Für Finanzkommission, Steuerkommission und Wahlbüro sind im ersten Wahlgang stille Wahlen möglich, unter der Voraussetzung, dass weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden als zu wählen sind. In einem solchen Fall wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a GPR).

Wiliberg, Mai 2021
Gemeinderat und Wahlbüro