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Am Sonntag, 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2022/2025 statt. Es sind gemäss Gemeindeordnung die folgenden Mitglieder in die Behörden und Kommissionen zu wählen:

– Gemeinderat, 5 Mitglieder, mit gleichzeitiger Wahl Gemeindepräsident*in und Vizegemeindepräsident*in
– Finanzkommission, 5 Mitglieder
– Steuerkommission, 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied
– Wahlbüro, 11 Mitglieder/Stimmenzähler*innen

(Schulpflege: Das Aargauer Stimmvolk hat im September 2020 der Vorlage «Neuorganisation der Führungsstrukturen der Aargauer Volksschule» zugestimmt, welche die Abschaffung der Schulpflege ab 2022 beinhaltet. Die finanziellen und strategischen Kompetenzen werden dem Gemeinderat übertragen.)

Anmeldeverfahren/Wahlvorschläge/Frist
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises Suhr zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Freitag, 13. August 2021 12.00 Uhr, einzureichen.

Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei oder unter www.suhr.ch (Rubrik Verwaltung / Online-Schalter / Wahlanmeldung 1. Wahlgang) bezogen werden.

Kandidat*innen, welche ihre Anmeldung rechtzeitig eingereicht haben, werden auf dem neutralen Informationsblatt aufgelistet, welches mit den Wahlunterlagen versandt wird. Im ersten Wahlgang kann jedoch jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidat*in gültige Stimmen erhalten (§ 30 Abs. 1 GPR).

Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidat*innen vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der der Gemeindekanzlei neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

Für die Mitglieder des Gemeinderates, Gemeindepräsident*in und Vizegemeindepräsident*in finden im ersten Wahlgang in jedem Fall Urnenwahlen statt (stille Wahlen erst im zweiten Wahlgang möglich).

Gemeinderat Suhr