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Am Sonntag, 26. September 2021 findet in Staffelbach der 1. Wahlgang für die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsperiode 2022/2025 statt. Folgende Behördenmitglieder sind zu wählen:
• 5 Mitglieder des Gemeinderates (inkl. Gemeindeammann und Vizeammann)
• 5 Mitglieder der Finanzkommission
• 2 Mitglieder und 2 Ersatzmitglieder des Wahlbüros
• 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied der Steuerkommission

Sofern im 1. Wahlgang nicht alle Behörden und Kommissionen vollständig besetzt werden können, wird am 28. November 2021 ein 2. Wahlgang durchgeführt. Gestützt auf den Entscheid des Aargauer Stimmvolkes vom 27. September 2020 werden die Schulpflegen als Führungsorgan der obligatorischen Schulen per 31. Dezember 2021 aufgelöst. Es sind daher keine Mitglieder der Schulpflege mehr zu wählen.


Anmeldeverfahren
Interessierte Personen mit Wohnsitz in Staffelbach, die über das Stimm- und Wahlrecht verfügen, sind herzlich eingeladen, sich über die neu zu besetzenden Ämter zu erkundigen und für das Wahlverfahren anzumelden.

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Staffelbach (Wahlkreis) zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, einzureichen.

Das erforderliche Anmeldeformular kann bei der Gemeindekanzlei Staffelbach oder nachstehend bezogen werden. Dem Wahlvorschlag sind ein Wahlfähigkeitsausweis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen.

Die Namen der Vorgeschlagenen werden allen Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kanditat*in gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).


Gemeinderatswahlen
Für den Gemeinderat sowie Gemeindeammann und Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl ausgeschlossen (§ 30b GPR). Eine Urnenwahl findet in jedem Fall statt.


Stille Wahlen
Sind für Finanzkommission, Steuerkommission sowie für die Mitglieder des Wahlbüros, weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen (Dienstag, 24. August 2021) angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

Wahlbüro Staffelbach