Sie sind hier: Home > Amtliche Mitteilungen > Gesamterneuerungswahlen Amtsperiode 2022–2025; Urnengang vom 26. September 2021

1. Gemeinderat
2. Gemeindeammann
3. Vizeammann
4. Finanzkommission
5. Steuerkommission und Ersatzmitglied
6. Stimmenzähler und Ersatzmitglieder

Anmeldeverfahren/Allgemeines
Am 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderates, des Gemeindeammanns und des Vizeammanns sowie der Finanzkommission, der Steuerkommission und der Stimmenzähler für die Amtsperiode 2022–2025 statt.
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei Schlossrued bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 13. August 2021, um 12.00 Uhr, einzureichen.
Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei (Tel. 062 721 13 63 / Mail info@schlossrued.ch) oder auf der Gemeindewebsite www.schlossrued.ch bezogen werden.

Die Namen der Vorgeschlagenen werden allen Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben.

Diese Anmeldung ist jedoch keine Wählbarkeitsvoraussetzung. Weitere Kandidaturen sind bis zum Wahltag möglich. Diese werden den Stimmberechtigten vom Wahlbüro nicht mehr offiziell bekannt gegeben. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Wahl des Gemeinderates (5 Mitglieder)
Bei der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates sowie des Gemeindeammanns und des Vizeammans findet am 26. September 2021 in jedem Fall eine Wahl an der Urne statt. Eine stille Wahl ist nicht möglich (§ 30 b GPR). Eine Person kann als Gemeindeammann oder Vizeammann nur gültige Stimmen erhalten, wenn sie gleichzeitig als Gemeinderat gewählt wird (§ 27a Abs. 2 GPR).

Wahl der Mitglieder der Finanzkommission (3), Steuerkommission (3), Steuerkommission- Ersatzmitglied (1), Stimmenzähler (2), Stimmenzähler-Ersatzmitglieder (2)
Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behörde bzw. vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).

Schlossrued, 17. Mai 2021
Das Wahlbüro