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Am Sonntag, 26. September 2021, finden die Gesamterneuerungswahlen sämtlicher Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2022–2025 statt.

Es sind zu wählen:
Gemeinderat (5 Mitglieder) und gleichzeitig Gemeindeammann und Vizeammann
Finanzkommission (5 Mitglieder)
Steuerkommission (3 Mitglieder) und 1 Ersatzmitglied
Wahlbüro (3 Mitglieder)

Anmeldeverfahren
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21 b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, der Gemeindekanzlei einzureichen.
Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden oder auf der Homepage der Gemeinde (www.biberstein.ch) heruntergeladen werden. Die Namen der Vorgeschlagenen werden allen Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben. Im ersten Wahlgang sind aber auch nicht angemeldete Personen wählbar.

Gemeinderatswahlen
Für Gemeinderat, Gemeindeammann und Vizeammann ist im ersten Wahlgang eine stille Wahl nicht möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2a GPR).

Stille Wahlen
Werden für die übrigen Behörden und Kommissionen weniger oder gleich viel wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert welcher neue Vorschläge unterbreitet und damit stille Wahlen verhindert werden können. Übertrifft die Anzahl Nachmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl für gewählt erklärt (§ 30a Abs. 2 GPR). Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a Abs. 3 GPR).

17. Mai 2021
Gemeinderat Biberstein