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Die Einwohnergemeindeversammlung Hirschthal hat am 4. Dezember 2020 beschlossen: Bauzonenplan/Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) für das gesamte Gemeindegebiet mit folgender Ergänzung von § 10 Abs. 6 lit. i in der BNO gegenüber der öffentlichen Auflage und mit Zustimmung der Betroffenen:

§ 10 Gewerbezone G
[…]
6 Im Gebiet Neumatte gelten darüber hinaus folgende Festlegungen:
[…]
i) Bei Neubauten, Nutzungserweiterungen und Umnutzungen, die eine deutliche Erhöhung der Parkfelder und damit der Fahrtenzahlen mit sich bringen, ist mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept durch eine qualifizierte Fachperson zu erarbeiten, das mit der Baubewilligung genehmigt wird. Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie dem effizienten Einsatz des Motorfahrzeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. Es umfasst insbesondere:
– Definition der zu erreichenden Ziele,
– Festlegung der maximal zulässigen Parkfeldzahlen für den MIV,
– Regelung der Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Veloverkehr,
– Aufzeigen attraktiver interner Fusswege mit direkten Verbindungen zum öffentlichen Verkehr,
– Informationen und Anreize zum Benützen des öffentlichen Verkehrs und des Fussund Radverkehrs für die Beschäftigten.

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

5042 Hirschthal, 12. Januar 2021
Der Gemeinderat