Sie sind hier: Home > Amtliche Mitteilungen > Moderne Melioration Gemeinde Reitnau Bodenverbesserungsgenossenschaft — Beschlüsse der Konstituierenden Versammlung

Am 23. August 2021 fand die Konstituierungsversammlung der Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) Reitnau/ Attelwil statt. Dabei fassten die anwesenden Grundeigentümerinnen und -eigentümer folgende Beschlüsse:

  1. Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft
  2. Festsetzung der Entschädigungen der Genossenschaftsfunktionäre; Genehmigung
  3. Wahl der Mitglieder der Ausführungskommission
    a) Gewählt wurden:
    Daniel Habegger, Mägenwil
    Mio Cattaneo, Vertreterin Naturschutz, Reitnau
    Dominic Meier, Vertreter Verpächter, Attelwil
    Meinrad Peter, Vertreter Bio-Landwirtschaft, Reitnau
    Ueli Baumann, Vertreter Landwirte Attelwil, Attelwil
    Rudolf Neeser, Vertreter Landwirte Reitnau, Reitnau
    Emil Gafner, Aktuar und Rechnungsführer, Attelwil

    b) Wahl des Präsidenten der Ausführungskommission. Gewählt wurde:
    Daniel Habegger, Mägenwil

    c) Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission. Gewählt wurden:
    Beat Hauri, Reitnau Cornelius Rapolani, Reitnau


Rechtsmittelbelehrung

  1. Gegen diese Entscheide kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von30Tagen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses im kant. Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt, 5001, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
  2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung der Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschriftmuss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird
  3. Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
  4. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen.
  5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Gemeinderat Reitnau