Sie sind hier: Home > Amtliche Mitteilungen > Moderne Melioration Gemeinde Staffelbach Bodenverbesserungsgenossenschaft – Beschlüsse der Konstituierenden Versammlung

Am 30. Oktober 2019 fand die Konstituierungsversammlung der Bodenverbesserungsgenossenschaft (BVG) Staffelbach statt. Dabei fassten die anwesenden Grundeigentümerinnen und -eigentümer folgende Beschlüsse:

1. Statuten der Bodenverbesserungsgenossenschaft BVG Staffelbach; Genehmigung
2. Festsetzung der Entschädigungen der Genossenschaftsfunktionäre; Genehmigung
3. Wahl der Mitglieder der Ausführungskommission
a. Gewählt wurden:
– Jakob Baumann, Villigen
– Urs Hunziker, Vertreter Grundeigentümer Landwirtschaft, Staffelbach
– Martin Leu, Förster und Vertreter Natur- und Vogelschutzverein, Schöftland
– Urs Müller-Schär, Vertreter Verpächter, Staffelbach
– Hanspeter Stalder, Vertreter Grundeigentümer Landwirtschaft, Staffelbach
b. Wahl des Präsidenten der Ausführungskommission.
Gewählt wurde:
– Jakob Baumann, Villigen
c. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskomission.
Gewählt wurden:
– Niklaus Walther, Staffelbach
– Daniel Gerth, Staffelbach

Rechtsmittelbelehrung:
1. Gegen diese Entscheide kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach der Veröffentlichung des Ergebnisses im kant. Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt, 5001, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
2. Die Beschwerdefrist ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung der Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d. h. es ist
a. anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll
b. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird
3. Auf eine Beschwerde, die den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4. Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d. h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Gemeinderat Staffelbach