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Gesuch um Verleihung der Konzession und Projektgenehmigung mit Umweltverträglichkeitsbericht und Rodungsgesuch der SBB AG Infrastruktur, Energie für die NutzungderWasserkraft der Aare im KraftwerkRupperswil-Auenstein; Gemeinden Aarau, Auenstein, Biberstein, Küttigen, Möriken-Wildegg, Rupperswil

Das Konzessions- und Projektgenehmigungsgesuch mit Umweltverträglichkeitsbericht, der Landerwerbs-/ Landumnutzungsplan und weitere Unterlagen sowie das Rodungsgesuch der SBB AG Infrastruktur, Energie liegen gemäss Art. 21 und Art. 60 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) und gemäss §28 des aargauischen Wassernutzungsgesetzes (WnG) während30Tagen, vom 7. März bis 5. April 2022 öffentlich auf und sind während den Öffnungszeiten bei den folgenden Stellen einsehbar:

– Gemeindeverwaltungen: Aarau (Stadtbüro, Städtisches Rathaus), Auenstein, Biberstein, Küttigen, Möriken-Wildegg und Rupperswil
– Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), Turm E, 1. Stock, 5001 Aarau

Einsprachen gegen das Projekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft undGewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird nicht eingetreten.

Bei kollektiven Einsprachen oder inhaltlich gleichen Einzeleinsprachen ist in der Einsprache ein gemeinsamer Vertreter oder eine gemeinsame Vertreterin anzugeben. Andernfalls behält sich die Instruktionsbehörde vor, eine solche Person zu benennen und dies auf dem Weg der Publikation im Amtsblatt des Kantons bekannt zu geben oder die Zustellung durch Publikation zu ersetzen (§ 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).

Mit der Erteilung der Projektgenehmigung kann das Enteignungsrecht für die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen eingeräumt werden (Enteignungstitel; § 26 Abs.3desWassernutzungsgesetzes; §132 Abs. 2–4 des Baugesetzes). Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der Rechtewird in einemspäteren Verfahrenentschieden (§151 desBaugesetzes). Anträge, die bereits jetzt mit Einsprache gegen das Projekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 des Baugesetzes).

Aarau, 3. März 2022
Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer