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Planvorlage der Schweizerische Bundesbahnen SBB betreffend Gesamterneuerung Frequenzumformerwerk Rupperswil

Betroffene Gemeinden:
5000 Aarau und 5102 Rupperswil

Gesuchstellerin:
Schweizerische Bundesbahnen SBB (SBB) und Swissgrid AG

Ort:
Parzelle Nr. 6205, Nr. 1693 und weitere Parzellen in deren Umfeld

Gegenstand:
Die Umformer-Anlage inkl. Schaltposten hat das Ende ihrer Lebensdauer erreicht. Um einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Anlage aufrechtzuerhalten ist eine Gesamterneuerung in den nächsten Jahren unumgänglich.
Von der Gesamterneuerung sind folgende Anlagen betroffen:
– Ersatz der zwei rotierenden Umformer durch zwei statische Umrichter
– Ersatz der Schaltanlagen 220 kV und 132 kV
– Betriebsgebäude mit Kommandoraum, technische Räume
– Übertragungsleitungen innerhalb und ausserhalb Areal Frequenzumformer Rupperswil
– Rückbau der Kühlanlage
Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach Art. 18 ff des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage:
Die Planunterlagen können vom 17. August 2020 bis
18. September 2020
zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:
– Stadtbüro des Städtischen Rathauses, Stadtbauamt, Rathausgasse 1, 5000 Aarau

– Gemeindekanzlei Rupperswil Poststrasse 4, 5102 Rupperswil
Ist aufgrund der aktuellen COVID-19-Massnahmen die Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort nur eingeschränkt oder gar nicht möglich, melden Sie sich beim Bundesamt für Verkehr (Tel. 058 483 05 55)

Aussteckung:
Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen (Terrainveränderungen, Rodungen, Rechtserwerb etc.) werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist. 
Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung gelten zu machen (vgl. Art. 18f Abs 2. EBG in Verbindung mit Art. 35-37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG).
Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

Enteignungsbann:
Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (Enteignungsbann; Art. 42 EntG).

Aarau, 27. Juli 2020
Namens des Bundesamts für Verkehr (BAV)
Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen