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Vorlage Nr. S-0 176 177.1
Neubau Transformatorenstation Unterentfelden Suhrenmattstrasse Ost (EW-Teil)

Vorlage Nr. L-0 230 943.1
20-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen UE Suhrenmattstrasse Ost und Suhrerstrasse TBO
– Einschlaufung in die Transformatorenstation Suhrenmattstrasse Ost

Vorlage Nr. L-0 208 217.3
20-kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen UE Mönchmattweg und UE Suhrenmattstrasse Ost
– Einschlaufung in die Transformatorenstation Suhrenmattstrasse Ost

Betroffene Gemeinden: 5035 Unterentfelden und 5036 Oberentfelden

Gesuchstellerin: Eniwa AG, Industriestrasse 25, 5033 Buchs (AG)

Ort: Parzellen Nr. 1123 und weitere (Unterentfelden), 599 und weitere (Oberentfelden)

Gegenstand: Neubau einer Transformatorenstation inkl. Kabelleitungen. Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Art. 16 ff des Elektrizitätsgesetzes (EleG; SR 734.0), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde ist das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI).

Öffentliche Auflage: Die Gesuchsunterlagen können vom 7. Juni 2021 bis 6. Juli 2021 zu den ordentlichen Schalteröffnungszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: • Gemeindekanzlei, Hauptstrasse 15, 5035 Unterentfelden • Gemeindeverwaltung, Dorfstrasse 7, 5036 Oberentfelden

Einsprachen: Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 16f Abs. 1 EleG).

Enteignung: Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Art. 42 bis 44 EntG zur Folge. Wird durch die Enteignung in Mietund Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Innerhalb der Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a) Einsprachen gegen die Enteignung;
b) Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c) Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d) Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e) die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Aarau, 31. Mai 2021
Namens des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (ESTI) Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen