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Teiländerung Kulturlandplan Materialabbauzone mit Rodungsgesuch und Umweltverträglichkeitsbericht: Öffentliches Mitwirkungs- und Einwendungsverfahren

Parzelle Nr. 142 und Parzelle Nr. 2701 «Obere Zingge»

Nach Abschluss der kantonalen Vorprüfung werden die Entwürfe gemäss § 24 Abs. 1 BauG öffentlich aufgelegt. Gleich zeitig wird das Mitwirkungsverfahren durchgeführt (§ 3 BauG).

Die Entwürfe mit Erläuterungen, der Umweltverträglichkeitsbericht und der Vorprüfungsbericht liegen vom 26. Juni 2020 bis 27. Juli 2020 bei der Abteilung Bau Planung Umwelt auf und können während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.

Hinweise und Vorschläge zu den Entwürfen können im Mit wirkungsverfahren von jeder interessierten Person innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat eingereicht werden und sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen (§ 3 BauG).

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 und 4 BauG sind ebenfalls berechtigt, Einwendungen zu erheben. Einwendungen sind schriftlich beim Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen, einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Rodung
Die beantragte Teiländerung der Materialabbauzone erfordert eine temporäre Rodung im Umfang von 37’200 m2 Wald (Parz. Nr. 142). Das erforderliche Rodungsgesuch liegt gemäss § 14 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998 (AWaV) vom 26. Juni 2020 bis 27. Juli 2020 bei der Abteilung Bau Planung Umwelt öffentlich auf und kann während den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen, zuhanden der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gegen das Rodungsgesuch Einwendungen erheben. Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, gegen das Rodungsgesuch Einwendungen zu erheben, obwohl er dazu Anlass gehabt hätte, kann den Entscheid über das Rodungsgesuch nicht anfechten.

Gemeinderat Gränichen