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Am 1. Januar 2019 ist die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Gemäss § 3 Abs. 3 AWaG erlässt der Kanton flächendeckend für den gesamten Kanton Aargau einen rechtsverbindlichen Waldgrenzenplan. Bestockungen ausserhalb des festgelegten Waldareals gelten nicht als Wald.

Gegen den Waldgrenzenplan gingen bezüglich einer Bestockung auf den Parzellen Nr. 135 und Nr. 680 (Uerkheim) zwei Einsprachen ein, welche durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gutgeheissen werden. Die Bestockung erfüllt die Waldkriterien nicht und zählt nicht zum Waldareal.

Gegen diesen Einspracheentscheid kann während 30 Tagen vom 7. Mai bis 5. Juni 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, erhoben werden. Allfällige Beschwerden sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Vorbehalten bleibt Art. 46 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991.

Wer es unterlässt, Beschwerde zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtmittelinstanz gewährt.

Aarau, 5. Mai 2020
Departement Bau, Verkehr und Umwelt,
Abteilung Wald