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Äste von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die auf Gehwege und Strassen hinausragen, behindern die Fussgänger, gefährden den Strassenverkehr und schränken den Winterdienst unnötig ein. Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen und Gehwegen sind verpflichtet, die in das Lichtraumprofil der Verkehrsflächen ragenden Bäume und Sträucher dauerhaft zurückgeschnitten zu halten.

Die Eigentümer von Grundstücken werden deshalb ersucht, ihrer Pflicht zum regelmässigen Rückschnitt nachzukommen und die an Strassen und Wegen stehenden Bäume, Sträucher und Hecken bis 19. Oktober 2020 zurückzuschneiden.

Gemäss §§ 109 bis 112 des kantonalen Baugesetzes gelten hierfür folgende Vorschriften:

1. Die öffentlichen Strassen und deren Einrichtungen (Verkehrssignalisationen, Strassenbezeichnungen, Hausnummern, Hydranten und öffentliche Beleuchtungen) dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus weder durch Bäume noch durch Sträucher beeinträchtigt werden.

2. In den Strassenraum hineinragende Bäume sind auf eine Höhe von 4.50 m, ab Fahrbahnrand gemessen, aufzuasten. Bei Gehwegen genügen 2.50 m.

3. Hecken und Sträucher sind auf 0.60 m Abstand, gemessen ab der Grundstückgrenze, zurück zu schneiden. Die Abstände gelten ebenfalls gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch. Bei Gehwegen hat der Rückschnitt auf die Hinterkante des Trottoirs zu erfolgen.

4. In sämtlichen Sichtzonenbereichen von Einmündungen, Kurvenbereichen und Ausfahrten dürfen Böschungen, Pflanzungen, Mauern und Einfriedungen höchstens 80 cm hoch sein. Es muss ein sichtfreier Raum (Sichtzone: 30 m bei einer Beobachtungsdistanz von 2.5 m) zwischen einer Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.

Wo die Arbeiten nicht ausgeführt werden, kann der Rückschnitt auf Kosten der Eigentümer veranlasst werden. Es kann gemäss §§ 160 –162 des Baugesetzes Strafanzeige erstattet werden. Die Grundeigentümer werden zudem auf die Haftung für Unfälle, die aus der Unterlassung des Rückschnittes entstehen können, aufmerksam gemacht. Wir danken Ihnen für Ihre Mithilfe.

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