Nach Ablauf der der Nachmeldefrist hat das Wahlbüro, gestützt auf § 30a Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR), die nachstehende Kandidatin als in stiller Wahl gewählt erklärt. Eine Urnenwahl findet nicht statt.
Duran Marlies, 1984, Teufenthal AG und Bettenhausen BE, Löhren 89
Wahlbeschwerden sind innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber am dritten Tag nach der Veröffentlichung des Ergebnisses, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, einzureichen.
Schmiedrued, 11. Mai 2020
Wahlbüro