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Fossile Heizungen bleiben möglich

Der Kanton Aargau passt per 1. April 2025 sein Energiegesetz an. Eine wesentliche Änderung ergibt sich beim Ersatz von Öl- und Gasheizungen. Kann in einem vereinfachtem Kostennachweis belegt werden, dass die fossile Heizung günstiger ist als eine Alternative mit erneuerbaren Energien, dürfen diese weiterhin eingebaut werden.

Der Grosse Rat hat dem Entwurf für eine Änderung des Energiegesetzes des Kantons Aargau zugestimmt und setzt die dazugehörige Energieverordnung auf den 1. April 2025 in Kraft. Mit der Revision werden die Bestimmungen dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Es werden gesellschaftliche Ansprüche – zum Beispiel der vermehrte Bedarf an Kühlung berücksichtigt und in Sachen Energieeffizienz richtet sich das Gesetz nach der Klima- und Energiestrategie des Bundes und des Kantons Aargau.

Die Änderungen sind insbesondere für Hausbesitzer interessant, die ihre bestehende Öl- oder Gas-Heizung erneuern müssen. Der Ersatz einer fossilen Heizung durch eine gleichartige Heizung ist nämlich auch ab dem 1. April 2025 möglich, wenn mittels vereinfachtem Kostennachweis belegt wird, dass die fossile Heizung günstiger ist als eine Alternative mit erneuerbaren Energien. Bei Minergie-Gebäuden und solchen, welche die Gesamtenergieeffizienzklasse D gemäss GEAK erreichen, kann sodann eine fossile Heizung eingebaut werden. Bei allen anderen Gebäuden muss ein Anteil von zehn Prozent erneuerbare Energie eingesetzt werden. Hierfür stehen elf Standardlösungen zu Verfügung. Zusätzlich ist eine zwölfte Standardlösung für Gasheizungen in Form eines Anteils von zwanzig Prozent Biogas möglich.

Beim Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers in Wohnbauten soll zukünftig ebenfalls erneuerbare Energie eingesetzt werden. Dies beispielsweise mit einem Wärmepumpenboiler.

Härtefälle und Meldepflicht

Die Gemeinden als Vollzugsbehörden haben die Möglichkeit, eine Befreiung der oben genannten Anforderungen vorzusehen, wenn eine finanzielle Härte vorliegt oder ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, aus finanziellen Gründen ihre Liegenschaft zu veräussern. Damit die Gemeinden ihren Vollzugsaufgaben ordentlich nachkommen können, wird für den Ersatz beim Warmwassererzeuger und beim Heizungsersatz eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnahmen müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Hierfür wird eine neue digitale Plattform für den Energievollzug geschaffen. Mit dieser neuen Lösung wird der Vollzug der energetischen Nachweise vollkommen digital abgewickelt werden können. AG/RC