Am Sonntag, 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2022/2025 statt:
– der 5 Mitglieder des Gemeinderats
– des Gemeindeammanns
– des Vize-Gemeindeammanns
– der 3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglieds der Steuerkommission
– der 5 Kreisschulräte der Gemeinde Buchs in den Gemeindeverband «Kreisschule Aarau-Buchs»
Anmeldeverfahren/Wahlvorschläge
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, einzureichen.
Die erforderlichen Formulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen oder unter www.buchs-aargau.ch Politik – Abstimmungen und Wahlen – Gemeindewahlen Amtsperiode 2022/2025 heruntergeladen werden. Die Namen der Vorgeschlagenen werden allen Stimmberechtigten mit einem den Wahlunterlagen beigelegten Informationsschreiben bekannt gegeben.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Regelung für Gemeinderatswahlen
Für die 5 Mitglieder des Gemeinderats, den Gemeindeammann und den Vize-Gemeindeammann findet im ersten Wahlgang zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR). Eine stille Wahl ist ausgeschlossen. Stimmen für den Gemeindeammann und Vize-Gemeindeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vize-Gemeindeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderats erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR).
Stille Wahlen
Für die Steuerkommission deren Ersatzmitglied und den Kreisschulrat Aarau- Buchs sind im ersten Wahlgang stille Wahlen unter der Voraussetzung möglich, dass weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind. In einem solchen Fall ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert welcher neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).
5033 Buchs, 27. April 2021
Wahlbüro Buchs