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Projekt Optimierung Kraftwerk Aarau, Aare;
Gesuch um Projektgenehmigung mit Umweltverträglichkeitsbericht und Konzessionsanpassung der Eniwa Kraftwerk AG

Das Projekt mit Umweltverträglichkeitsbericht, Landerwerbsplan und weiteren Unterlagen sowie das Gesuch um Konzessionsanpassung der Eniwa Kraftwerk AG liegen gemäss Art. 21 und Art. 60 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) und gemäss § 28 des aargauischen Wassernutzungsgesetzes (WnG) während 30 Tagen,

vom 6. April bis 5. Mai 2021,

öffentlich auf und sind während den Öffnungszeiten bei den folgenden Stellen einsehbar:

  • Stadt Aarau, Stadtbüro, Städtisches Rathaus Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau
  • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), Turm E, 1. Stock, 5001 Aarau
  • Die Unterlagen können auch im Internet eingesehen werden: arp.so.ch.

Einsprachen gegen das Projekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wird nicht eingetreten.

Bei kollektiven Einsprachen oder inhaltlich gleichen Einzeleinsprachen ist in der Einsprache ein gemeinsamer Vertreter oder eine gemeinsame Vertreterin anzugeben. Andernfalls behält sich die Instruktionsbehörde vor, eine solche Person zu benennen und dies auf dem Weg der Publikation im Amtsblatt des Kantons bekannt zu geben oder die Zustellung durch Publikation zu ersetzen (§ 15 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).

Mit der Erteilung der Konzession und der Projektgenehmigung kann das Enteignungsrecht für die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen eingeräumt werden (Enteignungstitel; § 26 Abs. 3 des Wassernutzungsgesetzes; § 132 Abs. 2–4 des Baugesetzes). Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 des Baugesetzes). Anträge, die bereits jetzt mit Einsprache gegen das Projekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 des Baugesetzes).