Marianne Wehrli, LL.M Rechtsanwältin
Persönlicher Unterhalt nach Konkubinat?
FRAGE | Ich lebe seit bald zwanzig Jahren mit meinem Partner im Konkubinat. Seit der Geburt unserer beiden Söhne arbeite ich Teilzeit und übernehme sonst die Kinderbetreuung und den Haushalt. In letzter Zeit kriselt es in unserer Beziehung und ich frage mich jetzt, wie ich im Falle einer Trennung rechtlich abgesichert bin. Wird das Scheidungsrecht auch bei der Trennung eines Konkubinatspaares angewendet?
ANTWORT | Nein, das Ehe- und Scheidungsrecht gilt nicht für Konkubinatspaare – weder während des Zusammenlebens noch im Falle einer Trennung. Während Sie als Ehefrau im Falle einer Trennung oder Scheidung allenfalls mit persönlichen Unterhaltszahlungen rechnen könnten, werden Sie nach Auflösung des Konkubinats nur Unterhaltszahlungen für die beiden Söhne erhalten. Dazu gehört seit Einführung des neuen Unterhaltsrechts sofern nötig jedoch auch ein Betreuungsunterhalt. Dieser steht zwar den Kindern zu, dient aber dazu, Ihr persönliches Existenzminimum abzusichern soweit Sie dies mit Ihrem Einkommen nicht selbst schaffen. Zusätzlich müsste Ihr Partner nach der Trennung den Barbedarf der Kinder abdecken.
Der Barunterhalt erfasst die Kosten für Nahrung, Wohnen, Kleidung, Krankenkasse, externe Drittbetreuung der Kinder und so weiter.
Damit wäre nach einer Trennung also wenigstens Ihr minimaler Lebensunterhalt und jener der Kinder abgedeckt – unter Vorbehalt dass Ihr Partner genug verdient um die nötigen Zahlungen zu leisten.
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Marianne Wehrli, Rechtsanwältin, Laurenzenvorstadt 79, Postfach 4227, 5001 Aarau
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