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Am Sonntag, 26. September 2021 finden die Gesamterneuerungswahlen sämtlicher Behörden und Kommissionen für die Amtsperiode 2022/2025 statt. Zu wählen sind:

  • Gemeinderat (5 Mitglieder)
  • Gemeindeammann
  • Vizeammann
  • Finanzkommission (5 Mitglieder)
  • Steuerkommission (3 Mitglieder, 1 Ersatzmitglied)
  • Wahlbüro (4 Mitglieder, 2 Ersatzmitglieder)

Anmeldeverfahren
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis am Freitag, 13. August 2021, 12.00 Uhr, einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder auf der Homepage www. graenichen.ch heruntergeladen werden. Die Namen der Vorgeschlagenen werden allen Stimmberechtigten mit einem dem Wahlmaterial beigelegten Informationsblatt bekannt gegeben.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Regelung für die Gemeinderatswahlen
Die fünf Mitglieder des Gemeinderates, der Gemeindeammann und der Vizeammann werden in einem Wahlgang gewählt. Eine stille Wahl ist ausgeschlossen. Stimmen für den Gemeindeammann und Vizeammann sind, unabhängig vom Ausgang der Wahl, gültig, wenn diese bei gleichzeitig stattfindender Wahl von Gemeindeammann, Vizeammann und Gemeinderat auf demselben Wahlzettel auch die Stimme als Mitglied des Gemeinderates erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR).

Regelung für die übrigen Wahlen
Werden bis zum 44. Vortag weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30 a GPR).

Gemeinderat Gränichen