Die gemäss § 19 Abs. 1 des Bestattungs- und Friedhofreglements vorgeschriebene Grabesruhe von mindestens 20 Jahren ist bei den Erdbestattungsgräbern Nr. 1 bis 37, im Grabfeld L, und bei den Urnenreihengräbern Nr. 41 bis 50, im Grabfeld E, erfüllt. Die Beisetzung von Urnen in bestehende Gräber verlängert die Grabesruhe nicht. Die Voraussetzungen für die Räumung der genannten Grabfelder sind gegeben (die Grabreihen sind gekennzeichnet).
Soweit bekannt, werden die Angehörigen schriftlich über die Grabräumung informiert. Gestützt auf § 28 des Bestattungs- und Friedhofreglements wird hiermit öffentlich angezeigt, dass die Gräber 1993 bis 2001 der oben erwähnten Grabfelder L und E bis zum 1. Mai 2021 abgeräumt werden müssen. Die Angehörigen werden eingeladen, Grabmäler, Pflanzen usw. bis zu diesem Termin zu beziehen. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erfolgt eine Räumung durch die Gemeinde Schlossrued. Die abgeräumten Materialien gehen in das Eigentum der Gemeinde Schlossrued über und es können seitens der Angehörigen keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Schlossrued, 15. März 2021
Gemeinderat Schlossrued