Regelungen der steuerlichen Abzüge im Homeoffice
Der Regierungsrat hat die Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus für die Jahre 2020 und 2021 hinsichtlich der abzugsfähigen Berufskosten während der Covid-19-Pandemie angepasst.
Unselbständig Erwerbende können in der Steuererklärung 2020 und 2021 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären. Das heisst, wer im 2020 und 2021 mehrheitlich im Homeoffice gearbeitet hat, kann trotzdem Fahrtkosten abziehen, so als ob die Person täglich ins Büro gefahren wäre. Umgekehrt ist aber ein zusätzlicher Abzug für coronabedingte Homeoffice-Kosten, zum Beispiel für das Arbeitszimmer zu Hause, nicht möglich.
Abzug bis maximal 7000 Franken möglich
Steuerpflichtige, die mit dem Auto anstatt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den Arbeitsplatz gefahren sind, können hierfür die Autokosten zum Abzug bringen (Maximalbetrag 7000 Franken), wenn bei ihnen aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eine Nutzung des ÖV nicht als zumutbar erachtet wird.
Finanzdirektor Markus Dieth: «Mit dieser Lösung trägt der Regierungsrat dem besonderen Umstand während der Covid-19-Pandemie Rechnung. Sie vereinfacht die Steuererklärung sowohl für Arbeitnehmende, Arbeitgebende als auch für die Steuerämter. Sie unterstützt zudem die Anordnung des Bundesamts für Gesundheit (BAG), die Mobilität einzuschränken und Kontakte zu vermeiden.»
Das Kantonale Steueramt hat ein Informationsblatt über die Covid-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer auf seiner Homepage aufgeschaltet. Sie finden dieses auf der Internetseite des Kantons Aargau.