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Regierungsrat entscheidet: Steuerfuss beträgt 118 Prozent

Der Regierungsrat hat den Steuerfuss der Gemeinde Buchs für das Jahr 2024 auf 118 Prozent festgelegt. Das vom Gemeinderat vorgelegte Budget war zuvor zweimal abgelehnt worden, zunächst vom Einwohnerrat und beim zweiten Anlauf von den Stimmberechtigten an der Urne. Ohne die beantragte Steuererhöhung würde das Budget die gesetzlichen Kriterien der Ausgabendeckung und des mittelfristigen Haushaltsgleichgewichts massiv verletzen.

Der Regierungsrat entscheidet gemäss Paragraph 88f des Gemeindegesetzes (GG) über das Budget und den Steuerfuss einer Gemeinde, wenn das zuständige Organ die vom Gemeinderat beantragte Vorlage zweimal zurückgewiesen hat.

Der Einwohnerrat Buchs hat den ersten Budgetentwurf, der eine Erhöhung des Steuerfusses um 10 Prozentpunkte auf 118 Prozent vorsah, an seiner Sitzung vom 19. Oktober 2023 behandelt. Obwohl in mehreren Voten Verständnis für die schwierige Finanzlage der Gemeinde und das Vorgehen des Gemeinderats geäussert wurde und mehrere Kürzungsanträge keine Mehrheit fanden, wurde das Budget am Schluss knapp mit einer Stimme Unterschied abgelehnt. Aufgrund der folgenden Lagebeurteilung und der Analyse der Budgetpositionen kam der Gemeinderat zum Schluss, dem Parlament einen nahezu unveränderten Budgetentwurf vorzulegen. Insbesondere hielt er an der vorgeschlagenen Erhöhung des Steuerfusses auf 118 Prozent fest, da die finanzielle Lage dies zwingend erfordere. Der Einwohnerrat stimmte dem zweiten Budgetentwurf am 5. Dezember 2023 deutlich zu, wobei diverse Ratsmitglieder ausführten, mit ihrer Zustimmung (oder Enthaltung) lediglich eine Volksabstimmung über das Budget ermöglichen zu wollen. In der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 wurde das Budget dann mit einem Neinstimmen-Anteil von knapp 72 Prozent verworfen.

Steuererhöhung ist unvermeidlich

Nach der zweimaligen Ablehnung des Budgets durch das zuständige Organ liegt der Entscheid beim Regierungsrat. Dabei orientiert er sich praxisgemäss an den gesetzlich festgelegten Kriterien der Ausgabendeckung (§ 87a Abs. 1 GG) sowie des mittelfristigen Haushaltsgleichgewichts (§ 88g GG). Die Ausgabendeckung verlangt, dass im Budgetjahr der Aufwand über die Erträge gedeckt wird. Das mittelfristige Haushaltsgleichgewicht ist dann gegeben, wenn das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung mittelfristig ausgeglichen ist. Massgebend sind dabei das Budgetjahr, die drei vorangehenden Rechnungsjahre und die drei folgenden Planjahre.
Ein Budget mit einem unveränderten Steuerfuss von 108 Prozent würde diese gesetzlichen Vorgaben massiv verletzen. Der Aufwandüberschuss im Jahr 2024 würde rund 2,4 Millionen Franken betragen und das mittelfristige Haushaltsgleichgewicht würde klar verfehlt. Aufgrund dieser klaren Verletzung der rechtlichen Vorgaben ist eine Steuerfusserhöhung notwendig.

Ermessensspielraum des Gemeinderats respektiert

Für den Regierungsrat stellte sich sogar die Frage, ob der Steuerfuss nicht noch höher als vom Gemeinderat beantragt festzulegen sei. Denn auch der Budgetentwurf des Gemeinderats verletzt die gesetzlichen Vorgaben, wenn auch weniger stark. Mit einem Defizit von 900’000 Franken im Jahr 2024 und einem kumulierten Fehlbetrag von über drei Millionen Franken werden weder die Ausgabendeckung noch das mittelfristige Haushaltsgleichgewicht eingehalten. Werden nur die Planjahre (also ohne die bereits vergangenen Rechnungsjahre) betrachtet, ergibt sich allerdings gemäss Finanzplan ein kumulierter Ertragsüberschuss von 2,3 Millionen Franken.

Die gesetzlichen Bestimmungen sind allerdings so formuliert, dass sie einen gewissen Ermessensspielraum zulassen. Im Rahmen einer längerfristigen finanzpolitischen Strategie können vorübergehend auch Budgets verabschiedet werden, die mit den Vorgaben betreffend Ausgabendeckung und mittelfristigem Haushaltsgleichgewicht nicht konform sind. Gemäss Einschätzung des Regierungsrats bewegt sich der Gemeinderat Buchs innerhalb dieses Ermessens- und Gestaltungsspielraums. Deshalb respektiert der Regierungsrat dessen Entscheid betreffend Steuerfussfestlegung und übersteuert ihn nicht. AG